Unterrichtszeiten
2025/2026
| Unterrichtszeiten: |
Offener Frühbeginn | 07:15 Uhr |
1. Stunde | 07:45 – 08:30 Uhr |
2. Stunde | 08:30 – 09:15 Uhr |
Pause | 09:15 – 09:35 Uhr |
3. Stunde | 09:35 – 10:20 Uhr |
4. Stunde | 10:20 – 11:05 Uhr |
Pause | 11:05 – 11:10 Uhr |
5. Stunde | 11:10 – 11:55 Uhr |
Pause | 11:55 – 12:45 Uhr |
6. Stunde | 12:45 – 13:30 Uhr |
7. Stunde | 13:30 – 14:15 Uhr |
8. Stunde | 14:15 – 15:00 Uhr |
Jahrgangsstufe | Zügigkeit |
7 | 3 |
8 | 3 |
9 | 3 |
10 | 3 |
Ggf. Hinweise zum Verständnis der Unterrichtsorganisation:
Ganztagsbetrieb erfolgt mit teilweisem Blockunterricht
Montag/ Freitag: Unterricht bis zur 6. Stunde
Dienstag/ Donnerstag: Unterricht bis zur 8. StundeMittwoch: 7./8. Stunde Arbeitsgemeinschaften/ zentraler Nachschreibetermin
2 - Unterrichtszeiten
(1) Der Unterricht soll nicht vor 7.30 Uhr beginnen, angestrebt werden soll ein Unterrichtsbeginn ab 8.00 Uhr. Der Unterricht kann ausnahmsweise ab 7.00 Uhr beginnen, wenn die Beschlüsse gemäß Absatz 2 Satz 3 vorliegen. Satz 1 und 2 gelten nicht für Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges. Außer in den Jahrgangsstufen 1 bis 4 können einzelne Unterrichtsstunden vor dem allgemeinen Unterrichtsbeginn, jedoch nicht vor 7.00 Uhr, erteilt werden, wenn dies für die Schülerinnen und Schüler zumutbar sowie schulorganisatorisch notwendig und vertretbar ist.
(2) Über den täglichen allgemeinen Unterrichtsbeginn entscheidet die Schulkonferenz im Einvernehmen mit den für die Schülerinnen und Schülern zuständigen Trägern der Schülerbeförderung. Kann zwischen der Schulkonferenz und den Trägern der Schülerbeförderung kein Einvernehmen erzielt werden, entscheidet das staatliche Schulamt. Für eine Entscheidung über einen allgemeinen Unterrichtsbeginn vor 7.30 Uhr sind ein Beschluss der Schulkonferenz mit Zwei-Drittel-Mehrheit sowie zusätzlich die Zustimmung der Konferenz der Schülerinnen und Schüler mit Zwei-Drittel-Mehrheit erforderlich. Der Schulträger ist zuvor anzuhören. Bei der Entscheidung über den allgemeinen Unterrichtsbeginn durch die Schulkonferenz und bei der Festlegung des Unterrichtsbeginns und des Unterrichtsendes in den Stundenplänen durch die Schulleitung sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Länge der Schulwege,
die örtlichen Verkehrsbedingungen,
die Fahrzeiten des öffentlichen Personennahverkehrs oder die des freigestellten Schülerverkehrs sowie
die Abstimmung mit anderen Schulen, die sich im gleichen oder im benachbarten Gebäude befinden oder durch gemeinsame Linien des öffentlichen
Personennahverkehrs oder des freigestellten Schülerverkehrs bedient werden oder die aufgrund der Erweiterung des Unterrichtsangebotes für Schülerinnen und Schüler kooperieren.
(3) Die rechnerische Grundeinheit für eine Unterrichtsstunde beträgt 45 Minuten. In der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt “geistige Entwicklung“ beträgt sie 60 Minuten. Wenn es pädagogisch sinnvoll und organisatorisch möglich ist, können Unterrichtsstunden auch in kleineren oder größeren Abschnitten erteilt werden. Die Vorgaben der Stundentafeln sind dabei zu beachten. Die Belastbarkeit und Konzentrationsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler sind zu berücksichtigen. Über die Grundsätze der Stundenplangestaltung entscheidet die Konferenz der Lehrkräfte.
(4) Die Anzahl der täglichen Unterrichtsstunden soll die folgenden Höchstgrenzen nicht überschreiten:
in den Jahrgangsstufen 1 und 2 fünf Unterrichtsstunden,
in den Jahrgangsstufen 3 und 4 sechs Unterrichtsstunden,
in den Jahrgangsstufen 5 und 6 sieben Unterrichtsstunden sowie
in den Sekundarstufen I und II, im Zweiten Bildungsweg und in Bildungsgängen der Fachschule acht Unterrichtsstunden.
Eine Überschreitung der Höchstgrenzen aus schulorganisatorischen Gründen kann auf Antrag der Konferenz der Lehrkräfte zeitlich begrenzt vom staatlichen Schulamt genehmigt werden. Beim Antrag und der Genehmigung sind insbesondere die psychischen und physischen Belastungen für die Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen.
(5) Die Abfolge der Unterrichtsstunden ist möglichst so festzulegen, dass sich ein sinnvoller Wechsel der Art der Beanspruchung ergibt und die Belastung der Schülerinnen und Schüler deren Entwicklungsstand entspricht.
(6) Nachmittagsunterricht ist an Schulen, die keine Ganztagsschulen oder verlässlichen Halbtagsschulen sind, jede siebente Unterrichtsstunde für eine Klasse oder Lerngruppe oder jeder nach 13.15 Uhr beginnende Unterricht. Er kann durch die Schulleitung ab der Jahrgangsstufe 5 festgelegt werden. Es ist grundsätzlich zu gewährleisten, dass alle Schülerinnen und Schüler zu einer angemessenen Zeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder gegebenenfalls dem freigestellten Schülerverkehr zur Wohnung zurückkehren können.
(7) An Schulen mit Ganztagsangeboten richten sich die Unterrichts- und Angebotszeiten nach den Bestimmungen der VV-Ganztag.
3 - Pausen, Unterrichtsausfall und Freistunden
(1) Die Pausen werden durch die Schulleitung im Rahmen der durch die Schulkonferenz beschlossenen Pausenordnung festgelegt. Sie sind so zu bemessen, dass den Schülerinnen und Schülern ausreichend Erholungszeit zur Verfügung steht
(2) Bei sechs Unterrichtsstunden am Vormittag ist eine Gesamtpausenzeit von mindestens 50 Minuten einschließlich einer Frühstückspause von mindestens 15 Minuten vorzusehen. Die Mittagspause soll in einem angemessenen zeitlichen Abstand von der Frühstückspause liegen und mindestens 30 Minuten betragen. An Schulen mit Ganztagsangeboten richten sich die Pausenzeiten nach den Bestimmungen der VV-Ganztag.
(3) Unterrichtsausfall und Freistunden für Schülerinnen und Schüler sind auf das unterrichtsorganisatorisch unvermeidliche Maß zu beschränken. An Unterrichtstagen, an denen die Anzahl der täglichen Unterrichtsstunden die Höchstgrenze gemäß Nummer 2 Absatz 4 erreicht, soll an Schulen, die keine Ganztagsschulen sind, höchstens eine Freistunde geplant werden.
Verwaltungsvorschriften über Ganztagsangebote an allgemeinbildenden Schulen (VV-Ganztag)
9 - Ganztagsschulen
(1) An Ganztagsschulen bilden der stundentafelbezogene Unterricht und die Ganztagsangebote der Schulen sowie der Kooperationspartner eine pädagogische Einheit. Der Unterricht und die Ganztagsangebote werden im Sinne einer lerngerechten Rhythmisierung geplant. Zwischen den Angeboten am Vor- und Nachmittag richtet die Schule ein Mittagsband ein.
(2) Zu den über den stundentafelbezogenen Unterricht hinausgehenden Ganztagsangeboten der Schulen zählen Pflicht-, Wahlpflicht- oder frei wählbare Angebote. An Ganztagsschulen sind alle drei Angebote gemäß Satz 1 anzubieten. Sie können auch außerhalb der Schule stattfinden und jahrgangsstufenbezogen oder jahrgangsstufenübergreifend eingerichtet werden. Art und Umfang sollen für einzelne Altersgruppen von Schülerinnen und Schülern unterschiedlich gestaltet sein. Die Gruppengröße richtet sich nach der Art des jeweiligen Angebots und der personellen und sächlichen Möglichkeiten.
(3) Pflichtangebote sind Arbeitsstunden, in denen leistungsdifferenziert und möglichst selbstgesteuert gelernt werden soll. Sie sollen einen den Unterricht ergänzenden Beitrag zum Erwerb personaler, sozialer und fachlicher Kompetenzen leisten. Sie haben einen festen Platz in der Tagesplanung der Schule und sind mit einer wöchentlichen Dauer von mindestens einem Drittel der gesonderten Stellenzuweisung für Ganztagsangebote je Schülerin oder Schüler verpflichtend einzuplanen. Pflichtangebote sollen von Lehrkräften durchgeführt werden, die dabei durch andere geeignete Personen unterstützt werden können. Nach den jeweiligen Funktionen und Aufgaben gibt es
Individuelle Lernzeiten: Sie dienen der Entwicklung und der Förderung der individuellen Leistungsfähigkeit (Begabungen, Ausgleich von Lerndefiziten) sowie der Neigungen der einzelnen Schülerin oder des einzelnen Schülers auf der Grundlage von Lernplänen zur individuellen Förderung.
Fachunabhängige und fachgebundene Arbeitsstunden: Sie sollen für handlungsorientierte Arbeitsformen wie Experimentieren, Werkstattarbeit, zur Medienerziehung, Exkursionen, und Projekte genutzt werden.
Die Konferenz der Lehrkräfte entscheidet über Ziele und Grundsätze der inhaltlichen und organisatorischen Gestaltung der Arbeitsstunden im Rahmen des pädagogischen Ganztagskonzeptes.
(4) Wahlpflichtangebote sind erweiterte Lernangebote. Mit ihnen werden stundentafelbezogener Unterricht und differenzierte, außerunterrichtliche Angebote verknüpft. Sie sind mit einer wöchentlichen Dauer von mindestens einem Drittel der gesonderten Stellenzuweisung für Ganztagsangebote je Schülerinnen und Schüler einzuplanen. Wahlpflichtangebote können sowohl von Lehrkräften als auch von Kooperationspartnern durchgeführt werden. Bei der Planung sollen die sozialräumlichen Strukturen des Schulumfeldes, die räumlichen Möglichkeiten der Schule sowie der Stand der Interessens- und Kompetenzentwicklung der Schülerinnen und Schüler berücksichtigt werden. Schülerinnen und Schüler, Eltern, Kooperationspartner und die schulinterne Konzeptgruppe wirken an der Planung mit.
(5) Frei wählbare Angebote sind:
Der offene Frühbeginn.
Angebote im Mittagsband. Das Mittagsband umfasst mindestens 50 Minuten und besteht aus Freizeitangeboten sowie einem Mittagessen. Es dient der Entspannung und Erholung.
Offene Angebote außerhalb des stundentafelbezogenen Unterrichts. Sie umfassen Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsangebote sowie die gestaltete Freizeit in Form von Arbeitsgemeinschaften oder Projekten. Die Angebote berücksichtigen die Interessen und Neigungen der Schülerinnen und Schüler und geben Anregung für eine interessante Freizeitgestaltung.
Die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern ist freiwillig. Frei wählbare Angebote werden durch Lehrkräfte, durch Kooperationspartner oder durch die Schülerinnen und Schüler selbst organisiert.
(6) Ganztagsschulen sollen in Abhängigkeit vom Umfang der Ganztagsangebote teilweise oder ganz auf die Erteilung von Hausaufgaben verzichten.
10 - Ganztagsangebote in offener Form
(1) An Schulen mit Ganztagsangeboten in offener Form werden frei wählbare Angebote gemäß Nummer 9 Absatz 5 eingerichtet. Die Zeitdauer des Mittagsbandes von 50 Minuten kann unterschritten werden, wenn dies im pädagogischen Ganztagkonzept dargestellt ist. Den Schülerinnen und Schülern sind im Tagesablauf ausreichende Zeiten für Erholung und Entspannung einzuräumen. An Oberschulen und Gesamtschulen werden individuelle Lernzeiten gemäß Nummer 9 Absatz 3 Buchstabe a zur Förderung für Schülerinnen und Schüler mit Lerndefiziten durch die Lehrkräfte angeboten. Die Schule kann die Teilnahme an diesen Angeboten auch Schülerinnen und Schülern empfehlen, die offene Ganztagsangebote nicht wahrnehmen.
(2) Schulen mit Ganztagsangeboten in offener Form müssen dem staatlichen Schulamt jährlich die Mindestteilnehmerzahl von 40 Prozent der Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I (schriftliche Anmeldung durch die Eltern) und ein den angemeldeten Bedarf deckendes Angebot nachweisen.
Tritt in Kraft ab 16.10.2025 aufgrund des Beschlusses der Schulkonferenz.
Information Konferenz der SuS: 02.10.2025
Information Elternkonferenz: 09.10.2025
Beschluss Konferenz der Lehrkräfte: 22.09.2025